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17.04.2020

Handlungsanleitung Härtefall-Fonds

Täglich beinahe stündlich kristallieren sich die Details zur Berechnung der Förderung im Rahmen des Härtefall-Fonds heraus!

  • Wie gehen wir als Kanzlei bei dieser Förderung weiter vor?
  • Bzw. wie sollen Sie als Betroffene hier weiter vorgehen?

Für die Antragstellung selber sind nicht wirklich viele Daten notwendig. Die meisten Berechnungen erfolgen im Hintergrund auf Basis der Daten des Finanzamtes - aufgrund des oder der letzten Steuerbescheide.

Unbedingt notwendig sind die Umsätze netto (ohne Umsatzsteuer) aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb für den Zeitraum 16.03.2020 bis 15.04.2020 und die Höhe der Zusatzeinkünfte im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020. Als Zusatzeinkünfte gelten jene, die neben der selbständigen Arbeit und/oder dem Gewerbebetrieb bezogen werden. Das sind zB. Einkünfte aus Vermietung, aus einer Pension, aus einem Dienstverhältnis, Funktionsgebühren, Land- und Fortswirtschaft etc. Für diese Zusatzeinkünfte ist das Nettoeinkommen zu ermitteln: Das sind die Einnahmen abzüglich der Ausgaben abzüglich der voraussichtlichen Steuerbelastung darauf. Bei Einkünften aus einem Dienstverhältnis bzw. einer Pension wird das Nettoeinkommen dem Auszahlungsbetrag entsprechen.

Soweit so gut! Jetzt beginnt es spannend zu werden!

Maßgeblich sind die Umsätze bzw. die Gewinne im letzten Steuerbescheid oder jene im Durchschnitt der letzten 3 Steuerbescheide.

Liegt noch kein Steuerbescheid 2019 vor, stellt sich die Frage, ob nicht die Steuerveranlagung 2019 durchgeführt werden soll, weil sich 2019 möglicherweise höhere Umsätze bzw. Gewinne ergeben.

Damit können Betroffene aus folgenden Möglichkeiten wählen:

  • Der Steuerbescheid 2019 liegt bereits vor:
  • Der Vergleichszeitraum ist das Jahr 2019 oder
  • der Vergleichszeitraum ist der Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019
  • Der Steuerbescheid 2019 liegt aktuell noch nicht vor:
  • Der Vergleichszeitraum ist das Jahr 2018 oder
  • der Vergleichszeitraum ist der Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018 oder
  • der Vergleichszeitraum ist das Jahr 2019 (Veranlagung 2019 abwarten) oder
  • der Vergleichszeitraum ist der Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 (Veranlagung 2019 abwarten).

Wie gehen wir als Kanzlei weiter vor?

  1. Wir werden für unsere Klienten im ersten Schritt erheben, welche Steuerbescheide vorliegen und welcher Vergleichszeitraum auf Basis dieser Daten die bessere Alternative ist.
  2. Anschließend melden wir uns bei unseren Klienten mit dem Ergebnis und überlegen, ob möglicherweise die Steuerveranlagung für 2019 durchgeführt werden soll oder nicht.
  3. Daraufhin geben Sie uns Bescheid, ob Sie den Härtefall-Fonds selbst beantragen oder wir für Sie die Antragstellung übernehmen sollen.
  4. Wenn ihre Buchhaltung bei uns im Haus gemacht wird, brauchen wir jedenfalls dringend die Unterlagen dafür. Wir müssen die Buchhaltung bis 15.04.2020 aktualisieren um die laufenden Umsätze zu ermitteln.
  5. Wenn Sie die Buchhaltung selbst erledigen, müssen Sie diese dringend aktualisieren und uns die Auswertungen mit den Umsätzen 16.03.2020 bis 15.04.2020 übermitteln.
  6. Und abschließend: Bitte geben Sie uns Bescheid, wenn Sie gar nicht wünschen, dass wir für Sie Vorerhebungen durchführen und Sie ohnehin alles selbst beantragen. Bitte schicken Sie uns in diesem Fall ein kurze Information an folgende Mailadresse: office(at)kwt-steuerberatung.at (bitte anklicken)

Welche Unternehmer fallen aus dem Härtefall-Fonds Phase 2 hinaus:

Wenn ihr zusätzliches Nettoeinkommen im März größer als 2.000 Euro war. Damit sind die Zusatzeinkünfte aus Vermietung, Dienstverhältnis etc. gemeint!

Wenn die letzten Steuerbescheide keine Gewinne sondern Verluste aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb ausweisen!

Wenn aktuell keine Pflichtversicherung bei der SVS vorliegt.

 

 

 

 

 

 


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