17.08.2021
Wichtige News von den Covid Förderungen
- Ausfallsbonus II - Verlängerung um 3 Monate
Der Ausfallsbonus wird verlängert. Es sind weitere Anträge für Juli 2021, August 2021 und September 2021 möglich.
Weitere Detals siehe hier: Details zu Ausfallsbonus II
- Härtefall-Fonds Phase 3 - Verlängerung um 3 Monate:
Der Härtefall-Fonds wird ebenfalls um die 3 Monate Juli 2021, August 2021 und September 2021 verlängert. Achtung: Die Antragstellung kann nicht mehr in Vertretung durch den Steuerberater erfolgen. Der Antrag muss durch den Unternehmer persönlich bei der WKO eingebracht werden. Der Antragsteller muss sich mit seiner Handy-Signatur identifizieren!
Weitere Detals siehe hier: Details zu Härtefall-Fonds Phase 3
- Fixkostenzuschuss 1 - Ende der Antragsfrist mit 31.08.2021:
Es besteht dringender Handlungsbedarf, wenn Sie den FKZ 1 noch nicht beantragt haben. Wenn Sie meinen, dass die Voraussetzungen vorliegen (Umsatzrückgang), nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir helfen gerne weiter oder können auch die Antragstellung übernehmen.
Weitere Detals siehe hier: Details zu Fixkostenzuschuss 1
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02.06.2021
Investitionsprämie letzte Änderungen
Am 28.05.2021 hat der Gesetzgeber wichtige und schon länger angekündigte legislative Anpassungen zur Investitionsprämie vorgenommen!
Unter anderem wurden:
x) die Budgetmittel erhöht, sodass auch alle bis 28.02.2021 eingebrachten Anträge positiv erledigt werden können! Bisher gab es ja nur für die bis 02.02.2021 eingebrachten Anträge die notwendigen Budgetmittel!
x) die Frist zum Setzen der ersten Maßnahme bis 31.05.2021 verlängert. (bisher der 28.02.2021)
x) die Frist zum Abschließen der Investition und zum Endabrechnen bis zum 28.02.2023 verlängert. (bisher 28.02.2022). Für Investitionen über 20 Mio Euro ist der 28.02.2025 die Deadline.
x) die Frist innerhalb der die Endabrechnung NACH der letzten Maßnahme spätestens gelegt werden muss - also nach dem Kauf, der Inbetriebnahme und der Bezahlung der Investition - mit 3 Monaten festgelegt. Diese 3-Monatsfrist gilt nicht für Endabrechnungen bis zum 30.09.2021.
Gleichzeitig wurden mit Ende Mai nun auch die noch ausständigen Förderzusagen bzw. Förderverträge zur Investitionsprämie erstellt!
Endlich können zu diesen Förderverträgen die Endabrechnungen eingebracht werden und die Auszahlungen der Prämien beantragt werden.
Die Voraussetzungen für die Endabrechnung sind:
x) Die Investitionen müssen abgeschlossen sein, dh die Wirtschaftsgüter müssen gekauft, bezahlt und in Betrieb genommen worden sein.
x) Es muss sich um aktivierungspflichtige Investitionen und abnutzbares Anlagevermögen handeln.
x) Auch geringwertige Wirtschaftsgüter müssen im Anlagenverzeichnis erfasst werden.
x) Die Summe der Investitionen je Antrag müssen den Wert von netto 5.000 Euro übersteigen.
x) Die Wirtschaftsgüter dürfen nicht vor Ablauf von 3 Jahren aus dem Betrieb ausscheiden.
Jene Klienten, wo wir die Beantragung der Investitionsprämie übernommen haben: Wir werden uns in den nächsten Tagen an Sie wenden und die weitere Vorgangsweise besprechen. Es sind sehr detaillierte Daten der Investitionen für die Endabrechnung notwendig.
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27.05.2021
Fristablauf Investitionsprämie
Mit 31.05.2021 läuft eine wichtige Frist für die Inanspruchnahme der Investitionsprämie ab!
Wichtig: Alle jene UnternehmerInnen, die rechtzeitig bis spätestens 28.02.2021 den Antrag auf eine Investitionsprämie gestellt haben, müssen auch bis 31.05.2021 die "erste Maßnahme" für die Investition gesetzt haben.
Wenn Sie bereits die Investition durchgeführt haben, brauchen Sie diese Frist nicht mehr beachten!
Alle jene aber, die sich bisher nur mit dem Gedanken einer Investition gespielt haben, müssen vor dem 31.05.2021 noch aktiv werden und eine erste Maßnahme setzen. Laut Richtlinie gelten dabei als anzuerkennende „erste Maßnahmen“ ausschließlich eine der nachstehend genannten Maßnahmen je Investition:
• (verbindlich erfolgte) Bestellung oder
• (bereits abgeschlossener) Kaufvertrag oder
• (bereits erfolgte) Lieferung oder
• (bereits erfolgter) Beginn einer beauftragten Leistung oder
• (bereist erfolgte) Anzahlung oder
• (bereist erfolgte) Zahlung oder
• (eingelangte) Rechnung oder
• (erfolgter) Baubeginn
Hinweis: Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den „ersten Maßnahmen“. Wird diese Frist nicht eingehalten - und keine erste Maßnahme gesetzt - so verfällt der Antrag auf die Investitionsprämie wieder.
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07.04.2021
Härtefallfonds und Ausfallsbonus - Fristablauf!
Im April laufen die Fristen für 2 wichtige Förderungen ab: (Eine Verlängerung des Härtefallfonds wurde zwar bereits angekündigt, ist aber aktuell noch nicht beschlossen worden)
- Härtefallfonds: Frist 30.04.2021 (für sämtliche Monate)
- Ausfallsbonus: Frist 15.04.2021 (für 11/2020, 12/2020 und 01/2021)
Wichtig:
Wir bringen laufend Förderungsanträge für unsere Klienten ein. Insbesondere dort, wo wir die laufenden Umsatzzahlen über die Buchhaltung im Blick haben, können wir auch laufend agieren. Das bedeutet für Sie liebe Klienten, wenn Sie mit uns in Kontakt stehen und wir bereits laufend diese monatlichen Förderungen beantragen, werden wir auch diese Fristen wahren und auch noch die letzten Förderungen beantragen.
Das bedeutet aber auf der anderen Seite auch: Wenn Sie von uns noch nicht auf diese Förderungen angesprochen wurden, wir für Sie auch noch keine Förderungen beantragt haben (weil vielleicht auch die Buchhaltung gar nicht bei uns in der Kanzlei gemacht wird) nehmen Sie mit uns Kontakt auf! Wichtige Voraussetzung sowohl für den Härtefallfonds als auch für den Ausfallsbonus, es muss ein Umsatzrückgang von 50% (40%) gegeben sein. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen und Hilfe bei der Antragstellung brauchen, melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gerne und können auch die Antragstellung für Sie übernehmen!
>> Härtefallfonds kurz zusammengefasst:
Der Härtefallfonds ist die monatliche Förderung für Unternehmer, die mit 16.03.2020 begonnen hat und aktuell mit 15.03.2021 endet. Die Förderzeiträume laufen immer vom 16. des Monats bis zum 15. des Folgemonats. Die wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist u.a., dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung vorliegt. Dh, dass entweder ein Betretungsverbot vorliegt oder der Umsatz um 50% im Betrachtungsmonat gegenüber dem Monat im Vorjahr zurückgegangen ist. Daneben gibt es noch andere Punkte, die zu beachten sind. Das im Zeitraum erzielte Nettoeinkommen und die Nebeneinkünfte (Dienstverhältnis, Pension, Vermietung, etc.) kürzen die Förderung. Der monatliche Höchstbetrag ist 2.000 Euro und der Mindestbetrag ist 500 Euro. Zusätzlich wird auch noch monatlich ein Comeback-Bonus von 500 Euro ausbezahlt.
Die Antragsfrist für sämtliche Zeiträume von 16.03.2020 bis 15.03.2021 endet mit 30.04.2021!
Eine Verlängung der Förderzeiträume und auch der Antragsfrist ist zwar angekündigt, aber aktuell (noch) nicht beschlossen worden.
Für die detaillierten Infos zum Härtefallfonds verweisen wir auf die Homepage der WKO.
Bitte hier klicken.
>> Ausfallsbonus kurz zusammengefasst:
Der Ausfallsbonus ist eine Förderung für Unternehmer, die einen Umsatzausfall von mindestens 40% in einem der Kalendermonate von November 2020 bis Juni 2021 erleiden. Der Bonus beträgt 15% des Umsatzausfalls und kann nach Ablauf des Kalendermonats beantragt werden. Für Monate, für die ein Umsatzersatz gewährt wurde (eventuell November und Dezember 2020), steht kein Ausfallsbonus zu. Für die Monate März und April wurde der Bonus von 15% auf 30% aufgestockt. Grundsätzlich kann der Ausfallsbonus bis zum 15. des auf den Förderzeitraum drittfolgenden Monats beantragt werden.
Die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 können ausnahmsweise bis zum 15. April 2021 erfolgen! Auch die Frist für Jänner 2021 endet regulär am 15. April 2021!
Für die detaillierten Infos zum Ausfallsbonus verweisen wir auf die Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen).
Bitte hier klicken.
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06.04.2021
Update zur Investitionsprämie!
Aktuelle Infos und wichtige Maßnahmen zur Förderung der Investitionsprämie.
So gehts weiter:
√ Antrag musste bis spätestens 28.02.2021 eingebracht werden
Der erste Schritt wurde erledigt. Sämtliche Anträge wurden von uns wie besprochen noch im Februar eingebracht (soweit wir dazu beauftragt waren). Anträge, die ab 02. Februar 2021 bei der aws eingebracht wurden und bislang noch keine Zusage erhalten haben, können erst nach einer weiteren Gesetzesänderung zur Budgeterhöhung zugesagt werden.
≡ Die AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) prüft die Anträge und schickt die Förderverträge zu
In den letzten Tagen hat die AWS begonnen die Förderverträge an die Unternehmen zu verschicken. Eine Unterfertigung der Verträge seitens der Unternehmer ist nicht vorgesehen.
• Investitionen erledigt, Abrechnung an die AWS übermitteln
Nachdem der Fördervertrag vorliegt und auch die beantragten Investitionen bereits durchgeführt, in Betrieb genommen und bezahlt wurden, kann die Abrechnung an die AWS übermittelt werden. Es sind darin sämtliche Detaildaten an die AWS zu übermitteln. Das sind folgende Informationen:
-- Gegenstand der Rechnung
-- Lieferant
-- Finanzierungsart
-- Art der Investition
-- Nettobetrag
-- Bruttobetrag
-- Datum erste Maßnahme
-- Datum der Rechnung
-- Datum der Bezahlung
-- Datum der Inbetriebnahme
-- Umsatzsteuerabzug
Zum Erfassen der Daten haben wir Excel Formulare vorbereitet. Natürlich übernehmen wir auch gerne diesen Schritt oder stehen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Beachten Sie bitte, dass für diese Investitionen eine Behaltefrist von 3 Jahren gilt. Dh Unternehmer dürfen die Investitionen erst nach 3 Jahren wieder verkaufen.
Es gibt eine Untergrenze für die Investitionen. Die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag muss zumindest den Betrag von netto 5.000 Euro ausmachen. Wurden von einem Unternehmen mehrere Förderanträge gestellt, so gilt diese Grenze für jeden einzelnen Antrag!
Unternehmer sollten sich für die Durchführung der Abrechnung auch nicht unendlich Zeit lassen. Die Abrechnung ist spätestens nach 3 Monaten nach der letzten Maßnahme (letzter Kauf, letzte Zahlung, letzte Inbetriebnahme, etc.) vorzunehmen. Es ist zwar vorgesehen und angekündigt, dass diese 3 Monatsfrist auf 6 Monate verlängert wird. Bis jetzt wurden dazu die gesetzlichen Bestimmungen aber leider noch nicht angepasst.
• Investitionen sind geplant, Frist mit 31.05.2021 beachten
Grundsätzlich müssen (nach dem aktuellen Buchstaben des Gesetzes) sämtliche Investitionen bereits vor dem 28.02.2021 gekauft oder zumindest bestellt sein. Die Verordnung spricht hier von den ersten Maßnahmen, die gesetzt wurden. Von Seiten des Gesetzgebers bzw. auch von der AWS wurde angekündigt, dass dieser Termin bis zum 31.05.2021 verschoben wird. Bis jetzt wurden dazu die gesetzlichen Bestimmungen aber leider noch nicht angepasst. Somit gilt nach wie vor der 28.02.2021 als letztgültiger Termin.
Wurden noch nicht sämtliche Investitionen durchgeführt, für die eine Investitionsprämie beantragt wurde, so empfehlen wir jedenfalls den 31.05.2021 zu beachten. Bis dahin muss längstens eine erste Maßnahme, also die Anschaffung, der Kaufvertrag, die Bestellung, etc. erfolgen. Lediglich das Einholen eines Anbots gilt nicht als erste Maßnahme und genügt somit nicht!
Die Umsetzung der Investition muss bis spätestens 28.02.2022 erledigt sein. Auch hier soll es eine Fristverlängerung bis 28.02.2023 geben. Bis jetzt wurden dazu die gesetzlichen Bestimmungen aber leider noch nicht angepasst.
• Prüfung und Auszahlung der Prämie
Die AWS wird die beantragten Investitionsprämien nach Abrechnung durch die Unternehmen und nach Prüfung derselben zur Auszahlung bringen.
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22.02.2021
Investitionsprämie - die letzte Chance!
Mit Ende dieser Woche läuft die Frist ab - bis 28.02.2021 kann die Investitionsprämie beantragt werden. Hier noch einmal kurz die wesentlichen Punkte:
o) Gefördert werden Investitionen ab dem 01.08.2020 bis 28.02.2023*! Das heisst, wenn sie bereits heuer oder im vergangenen Jahr Investitionen durchgeführt haben oder wenn sie Investitionen planen, ist jedenfalls bis 28.02.2021 ein Antrag zu stellen. Beim Antrag kann ruhig eine Reserve eingeplant werden und eventuell höhere Kosten eingereicht werden. Es spielt keine Rolle, wenn die beantragten Kosten schlussendlich nicht ausgeschöpft werden!
o) Für geplante Investitionen ist entscheidend: Sie müssen bis 28.02.2021 beantragt werden. Die Bestellung (oder der Kaufvertrag etc.) muss bis spätestens 31.05.2021* erfolgen. Der Kauf muss bis längstens 28.02.2023* abgeschlossen sein. Investitionen über 20 Mio Euro müssen bis längstens 28.02.2025* umgesetzt sein.
o) Nachdem der Antrag genehmigt wurde, ist längstens 6 Monate* nach dem Kauf die Endabrechnung einzureichen.
o) Die Investitionsprämie beträgt 7% oder 14% von aktivierungspflichtigen Investitionen und ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss.
o) Die Investitionen müssen in Summe zumindest den Betrag von netto 5.000 Euro ausmachen.
o) Es gibt eine Behaltefrist von 3 Jahren für die geförderten Investitionen.
o) Für den Antrag und die Abrechnung ist das aws (austria wirtschaftsservice) zuständig. Detaillierte Informationen unter: www.aws.at
Aktuell sind Änderungen zur Förderung durch den Bund gelplant aber noch nicht beschlossen:
Anträge, die von 02.02.2021 bis 28.02.2021 eingebracht werden, können erst nach einer weiteren Gesetzesänderung zur Budgeterhöhung zugesagt werden. Dh die aktuell vorgesehenen Fördermittel sind ausgeschöpft, die Budgeterhöhung kann aber erwartet werden. Diese Vorgehensweise hat es in den letzten Monaten bereits wiederholt gegeben.
Die oben mit * gekennzeichneten Informationen:
Das sind die letzten beabsichtigten Änderungen, die aktualisierten Richtlinien liegen allerdings noch nicht vor. Die Antragsfrist bleibt unverändert, sie endet am 28.02.2021. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit den begünstigten Investitionen (Bestellung, Kaufvertrag etc) müssen bis spätestens 31.05.2021 erfolgen (ursprünglich 28.02.2021). Die Investitionen müssen bis 28.02.2023 umgesetzt sein (ursprünglich 28.02.2022). Investitionen über 20 Mio Euro müssen bis 28.02.2025 (ursprünglich 28.02.2024) abgeschlossen sein. Dem AWS ist längstens nach 6 Monaten (bisher 3 Monaten) ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der förderbaren Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Die Investitionsprämie wird nach Vorlage der Abrechnung und nach Prüfung durch das aws ausbezahlt.
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21.02.2021
Warnung vor Spam
Scheinbar im Namen des Sozialministeriums werden aktuell Informationen über Covid Förderungen verschickt! Diese sind als Antrag für eine Überbrückungshilfe II getarnt. Auch der Text ist gut und verständlich formuliert und es wurde sogar eine eigene Domain registriert, die jener des Sozialministeriums tatsächlich zum Verwechseln ähnelt.
Das Spam Mail kommt von der Absendeadresse: sozialministerium.com.
Die korrekte Adresse des Sozialministeriums lautet aber: sozialministerium.at.
Dem Email ist eine zip-Datei angehängt, die den Antrag auf diese Überbrückungshilfe darstellen soll. Bitte keinesfalls öffnen! Es ist vielmehr ein Versuch Schadsoftware auf ihrem PC zu installieren.
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31.12.2020
Erinnerung zur Registrierkassenpflicht
Vergessen Sie bitte nicht auf die Erstellung und Überprüfung Ihres Jahresbeleges.
Bitte beachten Sie am Jahresende diese beiden Schritte:
Schritt 1: Zum Abschluss Ihres Geschäftsjahres müssen Sie mit jeder Registrierkasse einen Jahresbeleg erstellen. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg. Daher: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg
Schritt 2: Zur verpflichtenden Überprüfung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkassen brauchen Sie den Jahresbeleg. Diese ist an das Finanzamt zu übermitteln und wird auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft.
Wie funktioniert´s?
Schritt 1: Erstellung des Jahresbeleges
Erstellen Sie Ihren Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Der Jahresbeleg kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Diesen Ausdruck bewahren Sie bitte 7 Jahre lang auf.
Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Auch Ihr Kassenhersteller kann Ihnen dabei weiterhelfen.
Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Funktioniert diese gerade nicht, so erstellen und prüfen Sie Ihren Jahresbeleg bitte unmittelbar nach Ende des Ausfalls.
Schritt 2: Prüfung des Jahresbeleges
Die verpflichtende Überprüfung Ihres Manipulationsschutzes kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.
Wichtig: Die Überprüfung des Jahresbeleges (manuell oder automatisiert) muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres passieren. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt. Bitte beachten Sie diese Frist, denn eine Prüfung nach dem 15.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.
Was tun, wenn…
…Sie ein Geschäft betreiben, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet?
Dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31.12. zurechnen.
…Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September?
Dann wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges können Sie unmittelbar nach der Erstellung durchführen und müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.
...der Jahresbeleg (Monatsbeleg des Monats Dezember) nicht am letzten Geschäftstag des Kalenderjahres erzeugt wurde?
Der Jahresbeleg darf auch nachträglich unmittelbar vor Beginn des ersten Geschäftstages im neuen Kalenderjahr erstellt werden. Bitte beachten Sie, dass der Jahresbeleg spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres (manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über das Registrierkassen-Webservice) geprüft werden muss.
Zur Erinnerung - das Datenerfassungsprotokoll speichern:
Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten. Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
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23.12.2020
Elektroautos, das steuerliche Nonplusultra!
In unserem Schwerpunktthema beschäftigen wir uns mit dem Elektroauto - in erster Linie den steuerlichen Zusammenhängen.
Die Kernfragen, die es zu lösen gilt:
- Was kostet das Elektroauto dem Unternehmer?
- Welche Förderungen gibt es?
- Das Elektroauto als Dienstauto - das Nonplusultra?
Die zusammenfassende Antwort: Ein Elektroauto ist sowohl für den Unternehmer als auch für den Dienstnehmer von großem Vorteil! Natürlich muss man sich die konkreten Verhältnisse des Unternehmens, des Dienstnehmers, etc. sehr gut überlegen. Wir stützen unsere Gedanken auf konkrete Zahlen und Berechnungen am Beispiel eines VW ID.3.
Mehr darüber gibt es hier.
Ihr Team von KWT
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15.12.2020
Weihnachtsgeschenke vom Finanzamt!
Unser Finanzminister hat ein Weihnachtspackerl für Arbeitgeber und -nehmer geschnürt. Nutzen Sie die Möglichkeiten aus.
Steuerfreie Weihnachtsgutscheine (anstelle von Betriebsfeiern) **NEU = 365 Euro**
Schon länger in den Medien, jetzt gibt es endlich die entsprechendne Regelungen! Ganz frisch auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen) wurden die Regelungen zu den steuerfreien Weihnachtsgutscheinen (anstelle von Weihnachtsfeiern) in Höhe von 365 Euro veröffentlicht.
Im Wesentlichen geht es darum, dass bisher schon Vorteile von Arbeitnehmern aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von 365 Euro im Jahr steuerfrei waren. Da nun im Jahr 2020 aufgrund der Covid Maßnahmen Weihnachtsfeiern fast vollständig ausgefallen sind, können Dienstgeber stattdessen steuerfreie Gutscheine an Dienstnehmer ausgeben. Bis zu dem bekannten Betrag von 365 Euro sind auch diese Gutscheine steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Kriterien für diese Gutscheine sind die gleichen, wie sie bisher schon für die steuerfreien Weihnachtsgeschenke (=186 Euro) waren. Es können zB Wertgutscheine, Warengutscheine, Geschenkgutscheine, Kaufgutscheine uä sein. Wesentlich dabei ist, dass es sich nicht um Bargeld handelt, oder um Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können.
Diese Regelung ist nicht als Dauerregelung konzipiert. Diese Steuerfreiheit gibt es (vorerst) nur im Jahr 2020.
Sollte der Freibetrag von 365 Euro für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen heuer schon zur Gänze ausgeschöpft worden sein, können keine steuerfreien Weihnachtgutscheine mehr ausgegeben werden.
Weitere Details dazu auf der Seite des BMF: bitte anklicken zum BMF
Steuerfreie Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer = 186 Euro
Nur zur Erinnerung, diese Regelung ist nicht neu.
Sachzuwendungen sind bis maximal € 186,- jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei. Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden nach der Verwaltungspraxis als Sachzuwendung anerkannt.
Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug etc.) handeln.
Steuerfreie Coronaprämien und -zulagen an Dienstnehmer
Zulagen und Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise für Mitarbeiter sind im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Laut den BMF-FAQ „Corona“ besteht für die Steuerbefreiung keine Beschränkung auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen aufgeteilt erfolgen.
Es sind auch keine Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) zu entrichten.
Ihr Team von KWT
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