22.02.2021
Investitionsprämie - die letzte Chance!
Mit Ende dieser Woche läuft die Frist ab - bis 28.02.2021 kann die Investitionsprämie beantragt werden. Hier noch einmal kurz die wesentlichen Punkte:
o) Gefördert werden Investitionen ab dem 01.08.2020 bis 28.02.2023*! Das heisst, wenn sie bereits heuer oder im vergangenen Jahr Investitionen durchgeführt haben oder wenn sie Investitionen planen, ist jedenfalls bis 28.02.2021 ein Antrag zu stellen. Beim Antrag kann ruhig eine Reserve eingeplant werden und eventuell höhere Kosten eingereicht werden. Es spielt keine Rolle, wenn die beantragten Kosten schlussendlich nicht ausgeschöpft werden!
o) Für geplante Investitionen ist entscheidend: Sie müssen bis 28.02.2021 beantragt werden. Die Bestellung (oder der Kaufvertrag etc.) muss bis spätestens 31.05.2021* erfolgen. Der Kauf muss bis längstens 28.02.2023* abgeschlossen sein. Investitionen über 20 Mio Euro müssen bis längstens 28.02.2025* umgesetzt sein.
o) Nachdem der Antrag genehmigt wurde, ist längstens 6 Monate* nach dem Kauf die Endabrechnung einzureichen.
o) Die Investitionsprämie beträgt 7% oder 14% von aktivierungspflichtigen Investitionen und ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss.
o) Die Investitionen müssen in Summe zumindest den Betrag von netto 5.000 Euro ausmachen.
o) Es gibt eine Behaltefrist von 3 Jahren für die geförderten Investitionen.
o) Für den Antrag und die Abrechnung ist das aws (austria wirtschaftsservice) zuständig. Detaillierte Informationen unter: www.aws.at
Aktuell sind Änderungen zur Förderung durch den Bund gelplant aber noch nicht beschlossen:
Anträge, die von 02.02.2021 bis 28.02.2021 eingebracht werden, können erst nach einer weiteren Gesetzesänderung zur Budgeterhöhung zugesagt werden. Dh die aktuell vorgesehenen Fördermittel sind ausgeschöpft, die Budgeterhöhung kann aber erwartet werden. Diese Vorgehensweise hat es in den letzten Monaten bereits wiederholt gegeben.
Die oben mit * gekennzeichneten Informationen:
Das sind die letzten beabsichtigten Änderungen, die aktualisierten Richtlinien liegen allerdings noch nicht vor. Die Antragsfrist bleibt unverändert, sie endet am 28.02.2021. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit den begünstigten Investitionen (Bestellung, Kaufvertrag etc) müssen bis spätestens 31.05.2021 erfolgen (ursprünglich 28.02.2021). Die Investitionen müssen bis 28.02.2023 umgesetzt sein (ursprünglich 28.02.2022). Investitionen über 20 Mio Euro müssen bis 28.02.2025 (ursprünglich 28.02.2024) abgeschlossen sein. Dem AWS ist längstens nach 6 Monaten (bisher 3 Monaten) ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der förderbaren Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen. Die Investitionsprämie wird nach Vorlage der Abrechnung und nach Prüfung durch das aws ausbezahlt.
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21.02.2021
Warnung vor Spam
Scheinbar im Namen des Sozialministeriums werden aktuell Informationen über Covid Förderungen verschickt! Diese sind als Antrag für eine Überbrückungshilfe II getarnt. Auch der Text ist gut und verständlich formuliert und es wurde sogar eine eigene Domain registriert, die jener des Sozialministeriums tatsächlich zum Verwechseln ähnelt.
Das Spam Mail kommt von der Absendeadresse: sozialministerium.com.
Die korrekte Adresse des Sozialministeriums lautet aber: sozialministerium.at.
Dem Email ist eine zip-Datei angehängt, die den Antrag auf diese Überbrückungshilfe darstellen soll. Bitte keinesfalls öffnen! Es ist vielmehr ein Versuch Schadsoftware auf ihrem PC zu installieren.
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31.12.2020
Erinnerung zur Registrierkassenpflicht
Vergessen Sie bitte nicht auf die Erstellung und Überprüfung Ihres Jahresbeleges.
Bitte beachten Sie am Jahresende diese beiden Schritte:
Schritt 1: Zum Abschluss Ihres Geschäftsjahres müssen Sie mit jeder Registrierkasse einen Jahresbeleg erstellen. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg. Daher: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg
Schritt 2: Zur verpflichtenden Überprüfung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkassen brauchen Sie den Jahresbeleg. Diese ist an das Finanzamt zu übermitteln und wird auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft.
Wie funktioniert´s?
Schritt 1: Erstellung des Jahresbeleges
Erstellen Sie Ihren Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Der Jahresbeleg kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Diesen Ausdruck bewahren Sie bitte 7 Jahre lang auf.
Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Auch Ihr Kassenhersteller kann Ihnen dabei weiterhelfen.
Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Funktioniert diese gerade nicht, so erstellen und prüfen Sie Ihren Jahresbeleg bitte unmittelbar nach Ende des Ausfalls.
Schritt 2: Prüfung des Jahresbeleges
Die verpflichtende Überprüfung Ihres Manipulationsschutzes kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.
Wichtig: Die Überprüfung des Jahresbeleges (manuell oder automatisiert) muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres passieren. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt. Bitte beachten Sie diese Frist, denn eine Prüfung nach dem 15.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.
Was tun, wenn…
…Sie ein Geschäft betreiben, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet?
Dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31.12. zurechnen.
…Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September?
Dann wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges können Sie unmittelbar nach der Erstellung durchführen und müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.
...der Jahresbeleg (Monatsbeleg des Monats Dezember) nicht am letzten Geschäftstag des Kalenderjahres erzeugt wurde?
Der Jahresbeleg darf auch nachträglich unmittelbar vor Beginn des ersten Geschäftstages im neuen Kalenderjahr erstellt werden. Bitte beachten Sie, dass der Jahresbeleg spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres (manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über das Registrierkassen-Webservice) geprüft werden muss.
Zur Erinnerung - das Datenerfassungsprotokoll speichern:
Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten. Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
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23.12.2020
Elektroautos, das steuerliche Nonplusultra!
In unserem Schwerpunktthema beschäftigen wir uns mit dem Elektroauto - in erster Linie den steuerlichen Zusammenhängen.
Die Kernfragen, die es zu lösen gilt:
- Was kostet das Elektroauto dem Unternehmer?
- Welche Förderungen gibt es?
- Das Elektroauto als Dienstauto - das Nonplusultra?
Die zusammenfassende Antwort: Ein Elektroauto ist sowohl für den Unternehmer als auch für den Dienstnehmer von großem Vorteil! Natürlich muss man sich die konkreten Verhältnisse des Unternehmens, des Dienstnehmers, etc. sehr gut überlegen. Wir stützen unsere Gedanken auf konkrete Zahlen und Berechnungen am Beispiel eines VW ID.3.
Mehr darüber gibt es hier.
Ihr Team von KWT
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15.12.2020
Weihnachtsgeschenke vom Finanzamt!
Unser Finanzminister hat ein Weihnachtspackerl für Arbeitgeber und -nehmer geschnürt. Nutzen Sie die Möglichkeiten aus.
Steuerfreie Weihnachtsgutscheine (anstelle von Betriebsfeiern) **NEU = 365 Euro**
Schon länger in den Medien, jetzt gibt es endlich die entsprechendne Regelungen! Ganz frisch auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen) wurden die Regelungen zu den steuerfreien Weihnachtsgutscheinen (anstelle von Weihnachtsfeiern) in Höhe von 365 Euro veröffentlicht.
Im Wesentlichen geht es darum, dass bisher schon Vorteile von Arbeitnehmern aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von 365 Euro im Jahr steuerfrei waren. Da nun im Jahr 2020 aufgrund der Covid Maßnahmen Weihnachtsfeiern fast vollständig ausgefallen sind, können Dienstgeber stattdessen steuerfreie Gutscheine an Dienstnehmer ausgeben. Bis zu dem bekannten Betrag von 365 Euro sind auch diese Gutscheine steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Kriterien für diese Gutscheine sind die gleichen, wie sie bisher schon für die steuerfreien Weihnachtsgeschenke (=186 Euro) waren. Es können zB Wertgutscheine, Warengutscheine, Geschenkgutscheine, Kaufgutscheine uä sein. Wesentlich dabei ist, dass es sich nicht um Bargeld handelt, oder um Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können.
Diese Regelung ist nicht als Dauerregelung konzipiert. Diese Steuerfreiheit gibt es (vorerst) nur im Jahr 2020.
Sollte der Freibetrag von 365 Euro für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen heuer schon zur Gänze ausgeschöpft worden sein, können keine steuerfreien Weihnachtgutscheine mehr ausgegeben werden.
Weitere Details dazu auf der Seite des BMF: bitte anklicken zum BMF
Steuerfreie Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer = 186 Euro
Nur zur Erinnerung, diese Regelung ist nicht neu.
Sachzuwendungen sind bis maximal € 186,- jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei. Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden nach der Verwaltungspraxis als Sachzuwendung anerkannt.
Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug etc.) handeln.
Steuerfreie Coronaprämien und -zulagen an Dienstnehmer
Zulagen und Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise für Mitarbeiter sind im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Laut den BMF-FAQ „Corona“ besteht für die Steuerbefreiung keine Beschränkung auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen aufgeteilt erfolgen.
Es sind auch keine Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) zu entrichten.
Ihr Team von KWT
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05.05.2020
Härtefall-Fonds II - weiter gehts!
Wir haben eine gute Nachricht:
Nein leider - die Auszahlung aus dem Härtefall-Fonds II hat noch nicht begonnen!
ABER: Die neuen Richtlinien sind am Wochenende veröffentlicht worden! Und ab heute können wieder Förderungen beantragt werden!
Wir implementieren diese Änderungen gerade in unsere Berechnungen und werden Sie heute oder morgen kontaktieren.
Wir hoffen doch, dass diese neuen Richtlinien nun für ein paar Tage so aufrecht bleiben!
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04.05.2020
Wieder aus dem Heimbüro zurück!
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben seit heute - 04.05.2020 - wieder die Jogginghose gegen Businesskleidung getauscht! Wir sind aus den jeweiligen Heimbüros wieder in unsere Kanzlei in Seiersberg zurückgekehrt und wieder wie gewohnt für Sie erreichbar - persönlich und telefonisch.
Maßnahmen weiterhin aufgrund der Coronakrise
Da der Coronavirus aber weiterhin Teil unseres täglichen Lebens sein wird, ersuchen wir Sie, zum eigenen Schutz und zum Schutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um 2 Dinge:
- Bitte verwenden Sie beim Betreten unserer Kanzlei einen Mund-Nasen-Schutz.
- Wir haben beim Eingang unserer Kanzlei Handdesinfektionsmittel vorbereitet. Bitte verwenden Sie es! Zur Desinfektion der Hände! Nicht zum Trinken geeignet!
Übrigens: Bei telefonischem Kontakt mit unserer Kanzlei brauchen Sie keinen Mund-Nasen-Schutz zu verwenden!
Wir freuen uns schon darauf, wenn wir Sie wieder persönlich bei uns begrüßen dürfen.
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27.04.2020
Härtefall-Fonds Änderung der Richtlinie!
Nun kommt es zu weiteren Verbesserungen beim Härtefall-Fonds. Das Sicherheitsnetz für Kleinstunternehmer und EPUs für die Bestreitung der persönlichen Lebenshaltungskosten wird mit wesentlichen Änderungen deutlich verbessert.
Praxisnahe Verbesserungen:
Beim Härtefall-Fonds blieben bisher bestimmte betriebliche Sondersituationen unberücksichtigt. Es werden praxisnahe Änderungen vorgenommen.
Erweiterung des Betrachtungszeitraumes:
<> Damit Unternehmer/innen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020).
<> Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden - die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.
Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018):
<> In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt.
<> Davon profitieren alle Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
<> Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
<> Jungunternehmer/innen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
<> Alle Unternehmer/innen haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit, bis zu 2.000 Euro pro Monat Förderung zu erhalten.
Berücksichtigung Familienhärteausgleich:
<> Der Corona-Familienhärteausgleich wird vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.
<> Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.
Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:
<> COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.
Details zur Einreichung:
Die WKO informiert laufend auf ihrem Infopoint unter wko.at/haertefall-fonds, wenn die aktualisierten Richtlinien und das neue Antragsformular verfügbar sind:
<> Sollten Sie noch nicht eingereicht haben, warten Sie bitte unbedingt die Umsetzung der Richtlinienänderung ab.
<> Bereits eingereichte Anträge müssen vorerst nicht erneut eingereicht werden. Nach Vorliegen der neuen Richtlinie wird über Ihren Antrag entschieden. Es könnte sich möglicherweise eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation ergeben.
<> Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen möchten (z.B. weil der Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum gestellt werden soll), dann schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht über das Kontaktformular. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl an, die Sie per Mail erhalten haben.
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23.04.2020
Härtefall-Fonds Datenaufbereitung!
Ein kurzer Zwischenbericht aus unserer Kanzlei:
Wir arbeiten aktuell mit Hochdruck an der Vorbereitung und Datenaufbereitung für die Beantragung der Förderung für den Härtefall-Fonds II. Unsere Mitarbeiter sind mit Hochdruck damit beschäftigt, für etwa 400 unserer Klienten, die für den Härtefall-Fonds II in Frage kommen könnten, die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen. Es werden die Daten aus den Steuerbescheiden und Steuererklärungen für 2015 bis 2019 ausgewertet und aufbereitet. Unser Softwarehersteller BMD wird heute voraussichtlich ein Berechnungstool präsentieren, das uns bei dieser Arbeit unterstützt.
- Gleichzeitig hat eine Zeitungsmeldung gestern am Abend angekündigt, dass Erleichterungen für die Antragstellung geplant sind (Kleine Zeitung, 22.04.2020, 17.45 Uhr):
Damit wäre Einpersonenunternehmen geholfen, die beispielsweise im März und April noch Einkommen hatten, aber wüssten, dass wegen der Coronakrise in den Monaten darauf die Einkünfte ausbleiben. Wer nämlich zum Krisenbeginn März/April noch Einkünfte hatte, gilt jetzt nicht als förderberechtigt. Bei Einnahmen/Ausgaben Rechnern fließen die im Jänner und Februar gelegten Rechnungen üblicherweise erst im März und April zu!
Für Bilanzierende unter den Kleinstunternehmern ist bisher die Voraussetzung einer positiven Bilanz ein Problem. Wer 2019 (im ersten Jahr des Bestehens) viel in den Start investiert hat und deshalb Verlust machte, ist von der staatlichen Förderung nicht erfasst. Das soll sich auf Wunsch der Wirtschaft ebenfalls ändern.
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17.04.2020
Handlungsanleitung Härtefall-Fonds
Täglich beinahe stündlich kristallieren sich die Details zur Berechnung der Förderung im Rahmen des Härtefall-Fonds heraus!
- Wie gehen wir als Kanzlei bei dieser Förderung weiter vor?
- Bzw. wie sollen Sie als Betroffene hier weiter vorgehen?
Für die Antragstellung selber sind nicht wirklich viele Daten notwendig. Die meisten Berechnungen erfolgen im Hintergrund auf Basis der Daten des Finanzamtes - aufgrund des oder der letzten Steuerbescheide.
Unbedingt notwendig sind die Umsätze netto (ohne Umsatzsteuer) aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb für den Zeitraum 16.03.2020 bis 15.04.2020 und die Höhe der Zusatzeinkünfte im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020. Als Zusatzeinkünfte gelten jene, die neben der selbständigen Arbeit und/oder dem Gewerbebetrieb bezogen werden. Das sind zB. Einkünfte aus Vermietung, aus einer Pension, aus einem Dienstverhältnis, Funktionsgebühren, Land- und Fortswirtschaft etc. Für diese Zusatzeinkünfte ist das Nettoeinkommen zu ermitteln: Das sind die Einnahmen abzüglich der Ausgaben abzüglich der voraussichtlichen Steuerbelastung darauf. Bei Einkünften aus einem Dienstverhältnis bzw. einer Pension wird das Nettoeinkommen dem Auszahlungsbetrag entsprechen.
Soweit so gut! Jetzt beginnt es spannend zu werden!
Maßgeblich sind die Umsätze bzw. die Gewinne im letzten Steuerbescheid oder jene im Durchschnitt der letzten 3 Steuerbescheide.
Liegt noch kein Steuerbescheid 2019 vor, stellt sich die Frage, ob nicht die Steuerveranlagung 2019 durchgeführt werden soll, weil sich 2019 möglicherweise höhere Umsätze bzw. Gewinne ergeben.
Damit können Betroffene aus folgenden Möglichkeiten wählen:
- Der Steuerbescheid 2019 liegt bereits vor:
- Der Vergleichszeitraum ist das Jahr 2019 oder
- der Vergleichszeitraum ist der Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019
- Der Steuerbescheid 2019 liegt aktuell noch nicht vor:
- Der Vergleichszeitraum ist das Jahr 2018 oder
- der Vergleichszeitraum ist der Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018 oder
- der Vergleichszeitraum ist das Jahr 2019 (Veranlagung 2019 abwarten) oder
- der Vergleichszeitraum ist der Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 (Veranlagung 2019 abwarten).
Wie gehen wir als Kanzlei weiter vor?
- Wir werden für unsere Klienten im ersten Schritt erheben, welche Steuerbescheide vorliegen und welcher Vergleichszeitraum auf Basis dieser Daten die bessere Alternative ist.
- Anschließend melden wir uns bei unseren Klienten mit dem Ergebnis und überlegen, ob möglicherweise die Steuerveranlagung für 2019 durchgeführt werden soll oder nicht.
- Daraufhin geben Sie uns Bescheid, ob Sie den Härtefall-Fonds selbst beantragen oder wir für Sie die Antragstellung übernehmen sollen.
- Wenn ihre Buchhaltung bei uns im Haus gemacht wird, brauchen wir jedenfalls dringend die Unterlagen dafür. Wir müssen die Buchhaltung bis 15.04.2020 aktualisieren um die laufenden Umsätze zu ermitteln.
- Wenn Sie die Buchhaltung selbst erledigen, müssen Sie diese dringend aktualisieren und uns die Auswertungen mit den Umsätzen 16.03.2020 bis 15.04.2020 übermitteln.
- Und abschließend: Bitte geben Sie uns Bescheid, wenn Sie gar nicht wünschen, dass wir für Sie Vorerhebungen durchführen und Sie ohnehin alles selbst beantragen. Bitte schicken Sie uns in diesem Fall ein kurze Information an folgende Mailadresse: office(at)kwt-steuerberatung.at (bitte anklicken)
Welche Unternehmer fallen aus dem Härtefall-Fonds Phase 2 hinaus:
Wenn ihr zusätzliches Nettoeinkommen im März größer als 2.000 Euro war. Damit sind die Zusatzeinkünfte aus Vermietung, Dienstverhältnis etc. gemeint!
Wenn die letzten Steuerbescheide keine Gewinne sondern Verluste aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb ausweisen!
Wenn aktuell keine Pflichtversicherung bei der SVS vorliegt.
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