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Finanzamt, Gesundheitskasse, SVS und Firmenbuch

INHALT

Maßnahmen des Finanzamtes

Maßnahmen der ÖGK (Österreichischen Gesundheitskasse)

Maßnahmen der SVA (Sozialversicherung der Selbständigen)

Maßnahmen des Firmenbuchs

 

  • Maßnahmen des Finanzamtes
Behörde Finanzamt
Überblick -- Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (bis auf Null)
-- Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)
-- Nichtfestsetzung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen
-- Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen
-- Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019 auf 31.8.2020
-- Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie der Maßnahmenbeschwerdefristen, werden unterbrochen.
Herabsetzung Um die Liquidität zu verbessern, können Unternehmen Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2020 bis auf Null herabsetzen lassen. Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) automatisch nicht erhoben.
Stundung/Raten Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. September 2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30. September 2020 beantragt werden.
gesamter Rückstand Derzeit ist eine Stundung des gesamten Rückstandes auf dem Finanzamtskonto bis 30.9.2020 möglich. Es wurde angefragt, ob nach der erfolgten Stundung auf dem Konto gebuchte Abgaben ebenfalls als gestundet gelten. Das BMF hat klargestellt, dass für diese nachträglich eingebuchten Abgaben eine nochmalige Stundung zu beantragen ist.
Säumniszuschläge Wurde für eine nicht fristgerecht entrichtete Abgabe ein Säumniszuschlag festgesetzt, können betroffene Unternehmen beantragen, dass dieser storniert wird.
Steuererklärungen Für die Jahressteuererklärungen 2019 in den Bereichen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) wird die Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt. Dies gilt für jene Fälle, die nicht durch einen Steuerberater vertreten werden. Diese haben ohnehin andere Abgabetermine für die Steuererklärungen.
Fristverlängerungen Diese umfassen den Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie der Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April 2020 begonnen hat. Ebenfalls umfasst werden die Fristen für Einwendungen zur Niederschrift, zur Wiederaufnahme und zur Wiedereinsetzung im Finanzstrafverfahren. Diese Fristen werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen.
Voraussetzungen Voraussetzung für die Anwendung der  angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der auf die Folgen der SARS-CoV-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.
Antragstellung Das Finanzamt stellt online ein eigenes Formular zur Verfügung, mit dem ein kombinierter Antrag auf Steuerherabsetzung und Stundung von Rückständen beantragt werden kann. Das Formular kann einfach an den Postkorb corona@bmf.gv.at gesendet werden. Das Finanazmt ersucht allerdings die Anträge über FinanzOnline zu stellen. Diese können direkt mittels der Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“ gestellt werden. Alternativ kann in FinanzOnline das neue kombinierte Antragsformular SR 1-CoV auch unter „Sonstige Services/Sonstige Anbringen“ hochgeladen und eingebracht werden.
UVAs, Lohnabgaben etc. Können Meldungen wie die Umsatzsteuervoranmeldung, Werbeabgabenerklärung, KFZ-Steuererklärung, Lohnabgaben sowie Kommunalsteuerklärung infolge coronabedingter Einschränkungen nicht zeitgerecht eingereicht werden, kann in solchen Fällen gemäß § 134 Abs. 2 BAO Fristerstreckung beantragt werden. Die Übermittlung kann formlos über FinanzOnline als sonstiges Anbringen erfolgen. Von der Verhängung eines Verspätungszuschlags wird lt. BMF abgesehen. Weiters sind lt. BMF keine finanzstrafrechtlichen Folgen zu erwarten. 
Onlineformular Kombinierter Antrag auf Herabsetzung und Stundung der Steuer
Detail www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html
  • Maßnahmen der ÖGK (Österreichischen Gesundheitskasse)
Behörde ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse)
Grundregel Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.
Ausnahmen Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge. Für diese Betriebe sind zwar die Lohnabgaben zu melden, es braucht aber kein Antrag auf Stundung der Beiträge gestellt werden.
Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten. 
Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
Einbringungen Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020
In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc. 
Es werden keine Insolvenzanträge gestellt. 
Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
Details www.gesundheitskasse.at/cdscontent/
  • Maßnahmen der SVA (Sozialversicherung der Selbständigen)
Behörde SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen)
Herabsetzung Kommt es aufgrund von COVID-19 zu einer Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Lage, können Sie eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage von Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Neuen Selbstständigen beantragen.
Stundung/Raten Sollten Sie Zahlungsschwierigkeiten haben, welche COVID-19-bedingt sind (aufgrund eigener Erkrankung, Quarantäne, Umsatzeinbruch in einschlägigen Branchen z.B. Veranstaltungssektor, Gastronomie, Hotellerie etc.) können Gewerbetreibende, Bauern, Freiberufler und Neue Selbständige offene Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder die Bezahlung in Raten genehmigt werden. Das Zahlungsziel richtet sich in solchen Fällen primär nach dem Wunsch/Antrag des Versicherten und der Dauer der Krise. 
Einbringungen Mahnungen von offenen Beitragsforderungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt. Darüber hinaus wird ab sofort seitens der SVS von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie Insolvenzverfahren Abstand genommen.
Verzugszinsen Beantragen Sie einen Ratenvereinbarung oder Stundung Ihrer Beiträge lasten wir Ihnen für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen an.
Antragstellung Die SVS stellt im Internet ein eigenes Onlineformular zur Verfügung. Damit können die Versicherten - auch ohne Handysignatur - einfach die Beiträge herabsetzen lassen oder eine Stundung der Beiträge veranlassen.
Onlineformular Kombinierter Antrag auf Herabsetzung und Stundung der SVS
Detail www.svs.at/cdscontent/
  • Maßnahmen des Firmenbuchs
Behörde Firmenbuch
Jahresabschluss Im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 wurde die Aufstellungsfrist auf neun Monate und die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Dies bedeutet, dass Jahresabschlüsse von GmbHs mit dem Stichtag 31.12.2019 nicht mehr bis 30.09.2020 beim Firmenbuch einzureichen sind. Diese Frist wurde bis zum 31.12.2020 verlängert. 
In Kraft 05.04.2020
Ausser Kraft 31.12.2020
Regelung § 3a Abs 2 COVID 19-GesG

 

 


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