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Steuerliche Tipps und anderes mehr.......

INHALT

Zulagen Mitarbeiter steuerfrei

Steuerfreiheit Förderungen, Zuschüsse

Pendlerpauschale weiterhin steuerfrei

Bisher steuerfreie Zuschläge und Zulagen bleiben steuerfrei

Registrierkasse Beginn der Pflicht

Registrierkasse Ausfall melden?

Arzt hat steuerfreie Betriebsaufgabe

Herstellung von Desinfektionsmittel steuerfrei

 

  • Zulagen Mitarbeiter steuerfrei
Zulagen Mitarbeiter steuerfrei Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.  Wichtig: Andere als die vorhin definierten Zulagen und Bonuszahlungen sind nach dem Einkommen- bzw. Lohnsteuertarif voll steuerpflichtig.
Um abgabenrechtlich motivierte Gestaltungen zu verhindern, weisen die parlamentarischen Erläuterungen besonders darauf hin, dass die Zulagen und Bonuszahlungen üblicherweise im Unternehmen bisher nicht gewährt worden sein dürfen und daher ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID stehen. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei. Zu bedenken ist dabei auch, dass in erster Linie der Arbeitgeber der Abgabenbehörde für die richtige Bemessung von lohn- und gehaltsorientierten Abgaben haftet und bei behördlichen Prüfungen entsprechende Nachweise für die Zulässigkeit der steuerfreien Behandlung zu erbringen hat. Gelingt ihm das nicht, werden Steuernachzahlungen samt Zuschlägen etc. fällig. Ein Regress beim tatsächlich steuerlich begünstigten Arbeitnehmer ist oft nicht möglich, weil dieser die erhaltenen Nettozahlungen schon gutgläubig verbraucht hat, wirtschaftlich nicht in der Lage ist eine Rückzahlung zu leisten oder auch schon aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und allenfalls nicht mehr erreichbar ist. Es empfiehlt sich daher eine sorgsame Beurteilung dieser abgabenrechtlichen Befreiung im Vorhinein gemeinsam mit der betriebswirtschaftlichen Abschätzung der insgesamt damit verbundenen tatsächlichen Kosten.
  • Steuerfreiheit Förderungen, Zuschüsse
Steuerfreiheit Förderungen, Zuschüsse Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:  Zuwendungen (z.B.: Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit) aus Mitteln des „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (BGBL. I Nr.12/2020),  Zuschüsse aus dem Härtefallfonds (BGBl. I Nr. 16/2020),  Zuschüsse aus dem „Corona-Krisenfonds“, sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden. Allerdings ist dabei auch das damit steuerlich einhergehende anteilige Betriebsausgabenverbot zu beachten.
  • Pendlerpauschale weiterhin steuerfrei
Pendlerpauschale weiter steuerfrei Auch bei Telearbeit oder Dienstverhinderung (z.B. Freistellung, Quarantäne) steht das Pendlerpauschale im gleichen Ausmaß wie bisher zu. Nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts mussten die Dienstnehmer die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte mit einer gewissen Regelmäßigkeit zurücklegen. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt, dann soll wie z.B. auch im Krankheitsfall, das Pendlerpauschale wie bisher berücksichtigt werden können. 
  • Bisher steuerfreie Zuschläge und Zulagen bleiben steuerfrei
Bisher steuerfreie Zuschläge und Zulagen Auch bei Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit stehen alle Zuschläge und Zulagen, die der Arbeitgeber weiter auszahlt, im bisherigen Ausmaß steuerfrei zu. Dies gilt beispielsweise für Überstundenzuschläge und für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen.
  • Registrierkasse Beginn der Pflicht
Registrierkasse Beginn der Pflicht Unternehmer, die ab 1. April 2020 registrierkassenpflichtig wären, können dieser Verpflichtung unter den gegebenen Umständen bis 1. Oktober 2020 nachkommen. Wenn also die Grenzbeträge für die Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten wurden und bis dahin keine derartige Registrierkasse verwendet wird, kann eine spätere Anmeldung bis 1. Oktober 2020 erfolgen.
  • Registrierkasse Ausfall melden?
Registrierkasse Ausfall melden Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Auch im wirtschaftlichen Regelbetrieb sind während sonstiger temporärer Schließzeiten, beispielsweise bei Saisonbetrieben, die Registrierkassen nicht abzumelden.
  • Arzt hat steuerfreie Betriebsaufgabe
Arzt und Betriebsaufgabe Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben, bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie als Arzt gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 den begünstigten Hälftesteuersatz für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn behalten können.
  • Herstellung von Desinfektionsmittel steuerfrei
Desinfektionsmittel Herstellung steuerfrei Aufgrund des erhöhten Bedarfs an Hände-Desinfektionsmitteln vereinfacht das Finanzministerium die Möglichkeit, unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln zu verwenden. Für bereits versteuerten Alkohol ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Steuervergütung vorgesehen. Damit folgt das BMF der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), bei Problemen mit der Verfügbarkeit von industriell hergestellten Hände-Desinfektionsmitteln auf lokale Herstellung von alkoholbasierten Handrubs (ABHs) – beispielsweise in Apotheken – umzusteigen.

 

 

 

 

 

 

 


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