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Lockdown Umsatzersatz bestimmte Branchen

Das BMF präsentierte gestern am 6. November 2020 im Rahmen einer Pressekonferenz den Inhalt der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).

Die Richtlinie und die weiteren Informationen und detaillierte FAQ werden auf der Homepage umsatzersatz.at demnächst veröffentlicht.

Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz können Antragsteller im Zeitraum vom 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020 einreichen, wenn sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind. Als Beobachtungszeitraum gilt der 1.11.2020 bis 30.11.2020. Die Höhe des Umsatzersatzes entspricht 80% des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers.

Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung eventuell erhaltener COVID-19 Zuwendungen den Betrag von EUR 800.000 nicht überschreiten. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300, so kann nur dieser Betrag als Umsatzersatz gewährt werden.

Wichtige Voraussetzungen unter anderem:

  • Das Unternehmen ist von bestimmten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen und es ist in einer oder mehrerer durch diese Einschränkungen direkt betroffener Branchen operativ tätig.
  • “bestimmte Einschränkungen” sind die verordneten Einschränkungen bei der Benutzung von Seil- und Zahnradbahnen, im Gastgewerbe und für Beherbergungsbetriebe, Sportstätten und bestimmte Freizeiteinrichtungen sowie bei (Sport-) Veranstaltungen.
  • “direkt betroffene Branchen” sind die betroffenen Branchen gemäß ÖNACE-2008-Klassifikation, abrufbar auf der Homepage umsatzersatz.at.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Das Unternehmen ist nicht von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes nach Punkt 3.2 der Richtlinien ausgenommen.
  • Das Unternehmen verpflichtet sich, zwischen 3.11.2020 und 30.11.2020 keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.

Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordung betroffen sind. 80% dieses Betrages stellen den zu ersetzenden Lockdown-Umsatzausfall dar.

Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehender Umsatz des Antragstellers im November 2019 wird von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

  • Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;
  • die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
  • die Summe der in den letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
  • die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Wo kann ich den Lockdown-Umsatzersatz beantragen?

Die Antragstellung auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline.

Für die Land- und Forstwirtschaft, die mit Nebenbranchen wie etwa einem Buschenschankbetrieb direkt betroffen ist, als auch für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz vom BM für Landwirtschaft abgewickelt.

Wichtige aktuelle Hinweise:

Der Lockdown Umsatzersatz kann neben der Kurzarbeit und anderen Förderungen wie Fixkostenzuschuss etc. beantragt werden.

Wenn die Unternehmen versuchen, trotz Lockdown einen Umsatz zu erzielen (zB Lieferservice) kürzt dies den Umsatzersatz nicht.

Korrekturen des automatisch ermittelten Umsatzersatzes sind durch schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Bilanzbuchhalters offensichtlich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Förderung möglich.

 

 


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